Arbeitnehmer-Erfindungsrecht in a Nutshell
Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare.
Der sprichwörtliche Hang in Deutschland, viele Dinge offiziell zu regeln, macht auch vor dem Verhältnis zwischen einem Erfinder und seinem Arbeitgeber keinen Halt. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die Auswirkungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf Ihr Unternehmen.
Das Verhältnis zwischen einem angestellten Erfinder und seinem Arbeitgeber ist im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geregelt, welches zuletzt substanziell im Jahre 2009 geändert wurde. Das Gesetz ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig und betrifft zum Beispiel Arbeitnehmer, welche bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind. Es betrifft nicht so genannte Organe des Arbeitgebers, also beispielsweise die Geschäftsführer einer GmbH. Hier sind gesonderte Absprachen notwendig.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Diensterfindungen (z. B. Erfindungen, welche mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers zu tun haben) und freien Erfindungen. Diensterfindungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich melden. Unverzüglich bedeutet wie so oft „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Meldung muss in Textform sein, beispielsweise als elektronisches Dokument oder in Papierform, und der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt. Dies ist wichtig, da durch die Abgabe einer Erfindungsmeldung bestimmte gesetzliche Fristen in Gang gesetzt werden, die der Arbeitgeber nicht verpassen sollte.
Die Erfindungsmeldung muss eine vollständige Beschreibung der Erfindung enthalten. Die Erfindungsmeldung sollte ebenso Namen aller beteiligten Erfinder enthalten. Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass die Erfindungsmeldung nicht vollständig ist, muss er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Erfindungsmeldung mitteilen. Der Arbeitgeber kann innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer vollständigen Erfindungsmeldung erklären, dass er die Erfindung in Anspruch nimmt oder er kann die Erfindung freigeben. Erklärt der Arbeitgeber weder die Inanspruchnahme, noch gibt er die Erfindung frei, so gilt die Erfindung nach Ablauf von vier Monaten ab Erhalt einer vollständigen Erfindungsmeldung als in Anspruch genommen.
Mit der Inanspruchnahme gehen alle „Vermögenswerten Rechte“ auf den Arbeitgeber über. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, auf die Erfindung eine Schutzrechtsanmeldung einzureichen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen (siehe unten).
Der Arbeitgeber kann entscheiden, in welcher Form er die Erfindung schützen möchte, beispielsweise durch eine Patentanmeldung oder ein Gebrauchsmuster. Neben Schutzrechtsanmeldungen in Deutschland kann der Arbeitgeber auch Schutz im Ausland erlangen. Hierbei sind einige Formalitäten zu beachten, bei denen wir Ihnen gerne helfen können.
Der Arbeitgeber kann die Erfindung nutzen, sowohl in seinem eigenen Betrieb als auch durch Vergabe von Lizenzen an entsprechenden Schutzrechten. Der Arbeitgeber ist hierbei völlig frei – eine Rücksprache mit dem Erfinder muss nicht erfolgen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Fortgang des Verfahrens informiert halten. So sollte der Arbeitnehmer beispielsweise eine Kopie der Schutzrechtsanmeldung erhalten. Im Gegenzug ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Erlangung von Schutzrechten zu unterstützen. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Arbeitnehmer bei der Abfassung der Schutzrechtsanmeldung unterstützen muss, wenn dies gewünscht ist und dass er notwendige Unterschriften gegenüber Patentämtern leisten muss.
Die Frage, ob und wie der Arbeitgeber eine Diensterfindung gegenüber dem Erfinder vergüten muss, führt regelmäßig zu Verstimmungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Oft ist dem Arbeitnehmer unklar, wann eine Vergütung zu zahlen ist und bei der Höhe gehen die Vorstellungen häufig weit auseinander. Nicht hilfreich sind die im Internet verfügbaren Ressourcen, die dem Laien oft eine sehr hohe Vergütung suggerieren.
Eine Vergütung ist dem Arbeitnehmer in jedem Fall zu zahlen, wenn ein Patent erteilt worden ist und wenn die Erfindung genutzt wird, beispielweise im Betrieb des Arbeitgebers. Die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist, auch wenn die im Netz verfügbaren Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst etwas anderes suggerieren, schwierig. Wenn der Betrieb des Arbeitgebers Umsätze mit der Erfindung erwirtschaftet, ist üblicherweise mit einer Vergütung in Höhe von einigen Promille des mit der Erfindung erzielten relevanten Umsatzes zu rechnen. Der relevante Umsatz kann dabei sowohl der Gesamtumsatz mit einem Produkt sein, als auch nur ein Anteil des Gesamtumsatzes. Dies hängt stark von dem entsprechenden Produkt ab, aber auch von der jeweiligen Erfindung. Zum Beispiel:
Was macht die Erfindung für das Produkt aus?
Betrifft sie das gesamte Produkt oder nur einen Teil des Produktes, beispielsweise eine Baugruppe?
Gibt es mehrere Erfindungen, die in dem Produkt verwirklicht werden?
Noch komplizierter wird es, wenn die Erfindung an Dritte lizensiert oder verkauft wurde. Letztendlich hängt die Höhe der Vergütung immer vom Einzelfall ab.
Die Höhe der Vergütung ist häufig vom so genannten Anteilsfaktor des Erfinders abhängig. Dieser wird nach den entsprechenden Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst von drei Faktoren beeinflusst:
Der Stellung der Aufgabe, welche zu der Erfindung geführt hat
Die Lösung der Aufgabe
Die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
Durch diese Faktoren soll gewichtet werden, welchen Anteil der Arbeitnehmer und welchen Anteil der Betrieb des Arbeitgebers hat. Die drei Faktoren fließen nach einem bestimmten Schema in die Bestimmung des Anteilsfaktors ein, der üblicherweise im Bereich von 10 % bis 18 % liegt. Je klarer es im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers liegt, Forschung und Entwicklung zu betreiben, desto geringer ist der Anteilsfaktor. So ist beispielsweise der Anteilsfaktor eines Arbeiters in der Produktion häufig deutlich höher als der des Ingenieurs in der Entwicklungsabteilung. Letztendlich muss aber auch hier der Einzelfall betrachtet werden.
Zu guter Letzt noch einige Worte zu freien Erfindungen:
Auch eine freie Erfindung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform mitteilen. Hier muss der Arbeitnehmer auch mitteilen, wie die Erfindung entstanden ist, damit der Arbeitgeber beurteilen kann, ob eine freie Erfindung oder eine Diensterfindung vorliegt. Diese Meldung kann unterbleiben, wenn ganz offensichtlich die Erfindung nicht im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers liegt.
Wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass es sich nicht um eine freie Erfindung, sondern um eine Diensterfindung handelt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Mitteilung der freien Erfindung informieren. Es sollte hier klar gesagt werden, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass es sich nicht um eine freie Erfindung, sondern um eine Diensterfindung handelt, der Arbeitgeber sollte also bestreiten, dass eine freie Erfindung vorliegt.
Falls der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung beispielsweise anderen zur Nutzung anbieten möchte, muss er dem Arbeitnehmer vorher ein Nutzungsrecht an der freien Erfindung anbieten.
Augenscheinlich regelt der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgebererfinder relativ klar, aber die Tücke steckt im Detail. Die Einhaltung der Fristen, die im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geregelt sind, ist wichtig, da deren Versäumnis zu Verpflichtungen oder aber zu Rechtsverlusten des Arbeitgebers führt.